Kurzzeitpflege:
Falls Ihre Pflegeperson verhindert ist, können Sie Kurzzeitpflege über ihre Pflegekasse beantragen. Diese darf maximal 8 Wochen im Jahr in Anspruch genommen werden. Sie suchen sich eine stationäre Einrichtung für Kurzzeitpflege, die mit den notwendigen Leistungen versorgt- die Pflegekasse zahlt dafür einen Betrag in Höhe von maximal 1612,00 Euro im Jahr. Sollten Sie auf die Verhinderungspflege verzichten, erhöht sich der Betrag auf 3224,00 Euro im Jahr.
Verhinderungspflege
Beziehen Sie seit mindestens sechs Monaten Leistungen der Pflegeversicherung, können sich Ihre Pflegepersonen bei einer Verhinderung ( zum Beispiel notwendigen Arztterminen) durch andere Personen oder mobile Pflegedienste in Ihrer Pflege vertreten lassen. Diese können die Pflege stunden- oder tageweise bis zu sechs Wochen im Jahr übernehmen. Die entstehenden Kosten werden von den Pflegekassen bis zu einem Betrag von 1612,00 Euro übernommen. Verzichten sie auf die Hälfte des Anspruchs auf Kurzzeitpflege erhöht sich der Betrag auf 2418,00 Euro.
Tages-und Nachtpflege:
Die Tages- und Nachtpflege ist eine flexible Unterbringung von Pflegebedürftigen und dient der Erholung der Pflegepersonen. Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse dazu Beiträge. Diese steigen mit der Erhöhung des Pflegegrads. Für die Pflegebedürftigen ist die Tagespflege eine gute Möglichkeit Kontakt zu anderen Senioren zu behalten und der oft drohenden Vereinsamung positiv entgegen zu wirken.
Betreuungs- und Entlastungsleistung:
Diese Leistung erbringt die Pflegekasse ab Pflegegrad 1. Der Anspruch liegt bei 125,00 Euro monatlich und kann durch mobile Pflegedienste erbracht werden. Er dient zur Entlastung der Pflegepersonen. Oft wird er genutzt, um die Betreuung des Pflegebedürftigen für die Zeit der Verhinderung der Pflegeperson zu gewährleisten.
Pflegehilfsmittel:
Die Pflegekasse zahlt monatlich für den zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln (Inkontinenzmaterial..)40,00 Euro. Diese Hilfsmittel sollen zur Erleichterung der Pflegesituation beitragen.
Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen:
Zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes bei Pflegebedürftigkeit können die Pflegekassen einen Zuschuss von maximal 4000,00 Euro pro Maßnahme und anspruchsberechtigte Person gewähren. Der Zuschuss kann z. B. für einen Treppenlift oder den Umbau eines Badezimmers gewährt werden.
Der Antrag muss vor der Maßnahme schriftlich durch die Pflegekasse genehmigt se
Monatl. Leistungen |
Grad 1 |
Grad 2 |
Grad 3 |
Grad 4 |
Grad 5 |
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Geldleistung/ Pflegegeld |
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316 |
545 |
728 |
901 |
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Sachleistung/ Pflegedienstleistung |
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689 |
1298 |
1612 |
1995 |
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Betreuungs-/ Entlastungsleistung |
125 |
125 |
125 |
125 |
125 |
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Kurzzeitpflege |
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1612 |
1612 |
1612 |
1612 |
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Verhinderungspflege |
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1612 |
1612 |
1612 |
1612 |
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Tages-/ Nachtpflege |
689 | 1298 |
1612 1995 |